SATZUNG

§ 1            Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „LOVE FOR LIFE e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Weissach im Tal.

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2            Ziel und Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist es, durch die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und der Bildungsarbeit sowie der Hilfe für Kriegsopfer und der humanitären Nothilfe einen Beitrag zu sozialer Gerechtigkeit, ökologischer Nachhaltigkeit und Frieden in der Welt zu leisten.

Dem Zweck wird nachgekommen ungeachtet der Nationalität, der ethischen Zugehörigkeit, der Gesellschaftsordnung, der Religion, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung der Begünstigten.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a.   Initiierung und Durchführung von Projekten auf nationaler und internationaler Ebene, die sich mit nachhaltiger Entwicklungszusammenarbeit sowie der Armutsbekämpfung befassen:  z.B. durch

-  die Schaffung von nachhaltigem Zugang zu sauberer Elektrizität mit dem Bau von Solaranlagen im nordöstlichen Amazonasgebiet von Ecuador;

-  die Stärkung und den Aufbau von lokalen Kapazitäten durch die Ausbildung von Technikern in den indigenen Bevölkerungsgruppen;  

-  die Schaffung des Zugangs zu sauberem Trinkwasser

b.   nachhaltigem Umwelt- und Naturschutz z.B. durch den Schutz des verbleibenden Amazonas-Regenwaldgebiets

c.    Projekte zur Krisenprävention und Konfliktbearbeitung

d.   Bewusstseinsbildung für soziale, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Themen in der Welt zur Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, der Achtung der Menschenrechte und des Gedankens der Völkerverständigung. Dies geschieht z.B. durch entwicklungspolitische Bildungsarbeit, Kampagnen, Vorträge, eigene Veranstaltungen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Publikationen.

Der Verein verwirklicht seine Satzungszwecke i.S. von § 58 Nr. 1 AO auch durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, eine Person oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke.
 

§ 3            Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
 

§ 4            Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand.
 

§ 5            Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftliche mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
 

§ 6            Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
 

§ 7            Organe des Vereins

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung
 

§ 8            Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassenwart


§ 9            Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
 

§ 10            Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

b) Einberufung der Mitgliederversammlung,

c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d) Verwaltung des Vereinsvermögens,

e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten jeweils einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
 

§ 11            Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der zweite Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken vom Schriftführer zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
 

§ 12            Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werde, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
 

§ 13            Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied − auch ein Ehrenmitglied − eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes,

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,

c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,

e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
 

§ 14            Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftliche verlangt wird.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
 

§ 15           Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten:

Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
 

§ 16           Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
 

§ 17            Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, und 13 entsprechend.
 

§ 18            Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Amnesty International e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.